Toxic Substances Control Act
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Der Toxic Substances Control Act 1976 (TSCA) ist ein Bundesgesetz der US-amerikanischen Chemikalienregulierung zur Überwachung von gefährlichen Stoffen. Die zuständige Behörde für die Umsetzung ist die Environmental Protection Agency (EPA = US-amerikanische Umweltbehörde). Ziel des Gesetzes ist es, das chemische Risiko auf ein vernünftiges Maß abzusenken und dabei die Vorteile des chemischen Produkts oder Verfahrens zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen alle Unternehmen, die Stoffe erstmalig in die USA importieren möchten oder diese erstmalig in der USA beabsichtigen herzustellen, da sie diese Stoffe bei der EPA anmelden müssen.
TSCA: Pflicht zur Kommunikation von beschränkten Stoffen
Seit 2021 spricht TSCA zudem über sogenannte „finale Regeln“ Beschränkungen zu ausgewählten Stoffen aus. Dadurch wird der Verkauf von Chemikalien und Erzeugnissen, die gelistete PBT-Stoffe der EPA enthalten, reglementiert. Derzeit sind in Section 6 (h) fünf Stoffe mit einer Beschränkung belegt. Ihr Vorhandensein muss ab sofort entlang der Lieferkette kommuniziert werden. Zudem gibt es je nach Stoff unterschiedliche Übergangsfristen mit Beschränkungen. Von der Regelung betroffen sind nicht nur die Stoffe selbst, sondern auch das Vorkommen in Gemischen und Erzeugnissen. Dokumentations- und Berichtspflichten sind seit dem 08.03.2021 unter dem Act 40 CFR Part 751 in Kraft und vergleichbar mit den Informationsverpflichtungen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung.
TSCA: Melde- und Aufzeichnungspflicht für PFAS-Verbindungen
Im Oktober 2023 veröffentlichte die EPA eine rückwirkende Melde- und Aufzeichnungspflicht für PFAS-Verbindungen gemäß dem Toxic Substances Control Act (TSCA) Section 8(a)(7). Die Meldepflicht betrifft sowohl Hersteller von PFAS als auch Importeure von PFAS-haltigen Erzeugnissen und erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022. Jeder, der in diesem Zeitraum PFAS in den USA hergestellt hat oder diese in die USA importiert hat, muss bis spätestens 08. Mai 2025 eine entsprechende Meldung an die EPA abgeben. Während die Meldepflichten für Hersteller von PFAS umfangreich sind, gibt es für Importeure von PFAS-haltigen Erzeugnissen deutlich weniger umfangreiche Informationspflichten. Insbesondere für Importeure von Erzeugnissen ist anzumerken, dass es keine Bagatellgrenze gibt und entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, um eventuell fehlende Informationen in der Lieferkette zu beschaffen. Grundsätzlich zielt die EPA darauf ab, eine Restriktion von PFAS einzuführen. Die jetzige Meldepflicht dient dazu, Informationen über die Verwendung von PFAS zu sammeln und das Verständnis der EPA zu fördern. Auf der Internetseite der EPA ist ein Leitfaden mit detaillierten Informationen über die Melde- und Aufzeichnungspflichten verfügbar.
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