Am 15. Januar 2019 hat die ECHA die SVHC-Kandidatenliste um sechs weitere besorgniserregende Substanzen erweitert. Die Liste enthält nun insgesamt 197 Stoffe. Neben vier polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) kam die dem Bisphenol ähnliche Substanz 2,2-bis(4′-hydroxyphenyl)-4-methylpentan auf die Kandidatenliste, welche ihre Verwendung in Klebstoffen, Farben und bei der Herstellung von Polymeren findet. Der sechste Stoff „1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on“ findet hauptsächlich Verwendung in kosmetischen Artikeln, weil er als UW-Filter eingesetzt werden kann.

Unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die offizielle SVHC-Kandidatenliste beginnt die Kommunikationsverpflichtung nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Der Eintrag 51 des REACH-Anhanges XVII wurde um den bekannten vierten Weichmacher Diisobutylphthalat (DIBP, CAS Nummer 84-69-5) ergänzt und beschränkt somit seine Verwendung in Spielzeug und Babyartikel. Die Beschränkung für DIBP tritt am 07. Juli 2020 in Kraft. Es handelt sich hierbei um die gleichen vier Weichmacher, welche ab dem 22. Juli 2019 durch die RoHS-Richtlinie in Elektro- und Elektronikgeräte beschränkt sind.

Im Zuge der Anpassung der RoHS-Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wurden im November 2018 die Verlängerung von zehn Ausnahmen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die Ausnahmen: 7c-II, 7c-IV, 15/15a, 18b/18b-I, 29, 32,37,42, 21/21a/21b/21c, 8b/8b-I. Bei den fett gedruckten Nummern hat sich eine erneute Detaillierung der ursprünglich vorhandenen Ausnahmen ergeben. Auch hier ist auf die unterschiedlichen Anwendungszeiträume in den unterschiedlichen Produktkategorien zu achten.

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