RoHS: Überprüfung der Richtlinie
Zum Ende des letzten Jahres hat die EU-Kommission ihre Überprüfung der Richtlinie 2011/65/EU abgeschlossen. Bei den als negativ erkannten Resultaten wird mehrmals auf den Ablauf der Ausnahmenbeantragung und Verlängerung Bezug genommen. Die Kosten des Ausnahmeverfahrens gehen zu Lasten der antragstellenden Unternehmen, obwohl nachher alle Wirtschaftsbeteiligten davon profitieren. Die ursprüngliche Idee, aus der Richtlinie in Zukunft eine Verordnung zu machen, wurde nicht weiterverfolgt. Ebenso wird eine vollständige Überarbeitung als nicht notwendig erachtet und es werden nur punktuell notwendige Änderungen priorisiert.
REACH: Erweiterung der SVHC-Kandidatenliste
Am 23.01.2024 wurden auf der Seite der ECHA die neuen Kandidatenstoffe veröffentlicht. Damit befinden sich nun 240 Stoffe/Stoffgruppen in der Liste. Es wurden unter anderem die Stoffe UV-326 und UV-329 aufgenommen, welche für die Erhöhung der Lichtbeständigkeit von Kunststoffen eingesetzt werden. Die Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: https://www.echa.europa.eu/candidate-list-table
REACH: Neue Stoffe für die Aufnahme in Anhang XIV vorgeschlagen
Die europäische Chemikalienagentur ECHA berät aktuell über die Aufnahme von fünf weiteren Stoffen in den Anhang XIV. Stoffe, welche sich in diesem Anhang befinden, dürfen ab einem Stichtag nur noch mit einer gültigen Zulassung weiter verwendet werden. Verwendung in diesem Zusammenhang bedeutet den konkreten Einsatz eines Anhang XIV Stoffes. Das Vorhandensein in einem Erzeugnis ist keine Verwendung. Bei einem der Stoffe handelt es sich um Melamin. Dieser ist Ausgangsstoff für die Herstellung von Melaminharzen, die als Leime und Klebstoffe verwendet oder zu Duroplasten umgesetzt werden.
Beschränkungen für Mikroplastik
Mikroplastik (sog. synthetische Polymermikropartikel) steht seit vielen Jahren in Verdacht, negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit zu haben. Auch wenn die genauen Auswirkungen bis heute noch nicht alle wissenschaftlich belegt sind, gibt es viele Hinweise auf eine Schädigung. So kann Mikroplastik zum Beispiel nur sehr schlecht durch die Umwelt abgebaut werden. Es ist sehr widerstandsfähig und somit nimmt die Menge von Mikroplastik in der Umwelt stetig zu. Auch Hinweise auf Schädigung von Zellen sind vorhanden. Aus diesem Grund hat die EU beschlossen, eine Beschränkung für Mikroplastik aus dem Vorsorgeprinzip heraus auf den Weg zu bringen. Am 17.10.2023 ist nun die Änderung in Kraft getreten, welche den dazugehörigen Eintrag Nr. 78 (Mikroplastik) im Anhang XVII der REACH-Verordnung (1907/2006/EC) enthält. Definiert wird Mikroplastik durch verschiedene Faktoren. Unter anderem spielen die Größe, Abmessungen sowie die Möglichkeit der biologischen Abbaubarkeit eine entscheidende Rolle.
Der Beschränkungseintrag lautet wie folgt:
Synthetische Polymermikropartikel „dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.“
Betroffen sind durch diese Beschränkung vor allem:
- Kunststoffgranulate
- Kosmetika
- Detergenzien
- Weichmacher
- Glitter
- Spielzeug
- Düngemittel
- Arznei- und Medizinprodukte
Gleichwohl es für viele verschiedene Bereiche auch Ausnahmereglungen und für viele Produktgruppen Übergangsfristen gibt, kann dieser Eintrag für einige Industrien und Branchen zu erheblichen Problemen führen, da diese sich nach Substitutionsstoffen umschauen müssen.
Wenn Sie Fragen zu den neuen Beschränkungen und Stoffregulierungen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.