Ab dem 01. Januar 2023 gelten neue Lieferkettensorgfaltspflichten. Bereits in den 1990er Jahren gab es immer wieder Diskussionen und Ansätze, um soziale Faktoren in die Nachhaltigkeit mit einfließen zu lassen. Im Jahr 2011 hat der UN-Menschenrechtsrat die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Diese darin enthaltenen Sorgfaltspflichten sollten Unternehmen dazu bewegen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Zur Umsetzung eben dieser Leitprinzipien wurde ein Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) im Jahr 2016 von der Bundesregierung beschlossen. Die Evaluierung dieses freiwilligen Aktionsplans hat schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt gezeigt, dass die Notwendigkeit einer verpflichtenden Gesetzgebung gegeben ist. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG, wurde nun ein solches Gesetz von Deutschland auf den Weg gebracht.
Ziel der Gesetzgebung, welche schrittweise von immer mehr Unternehmen eingehalten werden muss, ist menschen- und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, um diese zukünftig zu verringern oder nach Möglichkeit zu verhindern. Die Maßnahmen sind immer angemessen zu wählen und der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist als Ultimo Ratio-Vorgehen zu verstehen. In dem durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz gibt es für Unternehmen, welche eine entsprechende Arbeitnehmerzahl beschäftigen (ab dem Jahr 2023 alle Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmern und ab dem Jahr 2024 alle Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern), zukünftig Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die zu beachten sind.
Bereits heute werden jedoch viele deutlich kleinere Unternehmen ebenfalls mit der Gesetzgebung konfrontiert, da Unternehmen, die direkt im Geltungsbereich liegen, entsprechende Vorgaben in der Lieferkette weitergeben.
Einige Vorgaben, wie beispielsweise die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung und das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG), die Einrichtung eines geeigneten Beschwerdeverfahren im eigenen Unternehmen (§ 8 LkSG) oder auch letztlich die Berichtspflicht (§ 10 LkSG), müssen intern bei den entsprechenden Stellen implementiert werden. Einer der Kernpunkte im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist die Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Diese soll dabei helfen, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um die aufgedeckten Missstände zu beseitigen, mindestens jedoch zu mindern. Die ermittelten Risiken sind zu gewichten und zu priorisieren. Diese Risikoanalyse ist ansatzbezogen (neuer Markt, neue Lieferanten usw.), mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
Am 23.02.2022 hat die Europäische Kommission ebenfalls einen Vorschlag zu einer Richtlinie gemacht, welche auch zum Ziel hat, Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu implementieren. Der größte Unterschied zum deutschen LkSG liegt darin, dass der Kreis der Unternehmen, die im Geltungsbereich der europäischen Richtlinie liegen, deutlich erweitert wird (500 Mitarbeiter + Umsatzgrenzwert oder bereits ab 250 Mitarbeiter + Umsatzgrenzwert). Es ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der Mitarbeiterzahlen zukünftig weiter sinken werden und damit immer mehr Unternehmen direkt oder auch indirekt durch die Weitergabe der Pflichten von einem Großkonzern betroffen sein werden.
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Bei Fragen zum Lieferkettengesetz wenden Sie sich gerne an Michael Gehring: m.gehring@tec4U-solutions.com