Neuer Stoff in der SVHC- Kandidatenliste
Am 27. Juni 2024 hat die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) die SVHC-Kandidatenliste um einen Stoff erweitert. Der Stoff Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid (CAS-Nummer 80-43-3, EG-Nummer 201-279-3) ist Stoff Nummer 241, der seinen Weg auf die Liste findet. Er wird unter anderem als Flammhemmer, Verarbeitungshilfsmittel und Vernetzer in Polymeren sowie als Härter eingesetzt und ist auch unter dem Synonym Dicumylperoxid bekannt. Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste ist seine fortpflanzungsgefährdende Wirkung.
Ergänzende Infos: https://echa.europa.eu/de/-/echa-adds-one-hazardous-chemical-to-the-candidate-list
Sicherheit bei der EUDR
Die Expertengruppe der Kommission/Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder der Welt, einschließlich der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung (E03282), hat am 20. Juni 2024 ihr 28. Meeting durchgeführt und dabei viele interessante Neuigkeiten veröffentlicht.
Das Informationssystem, mit welchem die Unternehmen ihre Sorgfaltserklärung hochladen sollen, wird schon am 02. Dezember 2024 eingeführt und steht somit vier Wochen vor dem ursprünglichen Veröffentlichungsdatum zur Verfügung. So gewinnen Unternehmen mehr Zeit um ihre ersten Sorgfaltserklärungen vor Inkrafttreten der EUDR am 31.12.2024 hochzuladen. Es steht nun auch eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Verfügung, die das Hochladen und Verwalten von Daten erleichtern soll. Zudem soll auch ein Massen-Upload von Referenznummern und Validierungsnummern über Datei-Uploads möglich sein. Zum gesamten Informationssystem und seinen Funktionen sollen ab Oktober 2024 Schulungen durch die Europäische Union angeboten werden. Des Weiteren werden neue Fragen in kommenden FAQs und Leitfäden beantwortet.
In Bezug auf die Bedenken der Unternehmen, dass Datenschutzgesetze die Erfassung von Geolokalisierungsdaten in manchen Ländern behindern könnten, stellte die Kommission klar, dass es keine Ausnahmen von den Geolokalisierungsanforderungen der EUDR geben könne und dass sie bereits in direktem Kontakt mit den Behörden der Länder stehe, in denen es Fragen zu diesem speziellen Thema gebe.
Weitere Infos: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/core/api/front/document/106801/download
Umsetzung der CSRD in Deutschland
Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die „Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)“ ist am 05. Januar 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und damit offiziell in Kraft getreten. Um die Struktur sowie die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichte konkret vorzugeben und somit eine erhöhte Vergleichbarkeit zu realisieren, sind einheitliche europäische Berichtsstandards, die „European Sustainability Reporting Standards (ESRS)“ entwickelt worden. Als delegierter Rechtsakt bedürfen diese keiner weiteren nationalen Umsetzung und werden bereits seit Anfang des Jahres von berichtspflichtigen Unternehmen angewandt.
Was allerdings in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist die CSRD, da es sich hierbei um eine Richtlinie handelt. Die Frist bis zum 06.07.2024 wurde in Deutschland nicht eingehalten, während andere EU-Länder die Umsetzung in nationales Recht bereits abgeschlossen haben. Der Gesetzesentwurf zum „CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG)“ wurde bereits im März dieses Jahres veröffentlicht und stand bis zum 19. April 2024 zur Konsultation offen. Der Referentenentwurf des CSRD-UmsG zeigt keine großen Abweichungen zu der EU-Richtlinie auf. Allerdings ist die nationale Umsetzung insbesondere für das Thema Prüfung sehr relevant. Diese kann nach aktuellem Stand durch den Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses erfolgen. Des Weiteren wird auf die Rolle von Aufsichtsräten und internen Überwachungsorganen verwiesen, die dazu verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb des Unternehmens zu überwachen.